2010 Zivilrecht 25
I. Zivilrecht
A. Familienrecht
1 Art. 310 und 307 Abs. 1 ZGB; Platzierung eines Kindes in einer Pflege- familie. Die Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie kann entweder von den sorgeberechtigten Eltern in Ausübung ihres Obhutsrechts bei bestehendem neu angeordnetem Obhutsentzug von der Vormund- schaftsbehörde als Kindesschutzmassnahme vorgenommen werden. Das Kindesschutzverfahren nach ZGB (z.B. hinsichtlich der Beschwerdefrist oder der Pflicht zur Anhörung des Kindes) gilt nur bei einer Platzierung durch die Vormundschaftsbehörde. Ein bloss passives Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern zu einer kindesschutzrechtlich notwendigen Platzierung lässt die Notwendigkeit eines Obhutsentzugs nicht entfallen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Vormundschaftswesen,
vom 3. Dezember 2010 (XBE.2010.20)
Sachverhalt
1.
1.1.
B., geboren am [...] 1994, ist der Sohn der allein sorgeberech-
tigten Kindsmutter M.. B. besuchte vom 11. August 2008 an das
Schulheim S., wurde aber, nachdem er sich mehrfach unerlaubt vom
Heim entfernt hatte, im Oktober 2009 aus dem Heim ausgeschlossen.
Am 8. November 2009 trat B. in das Berufsbildungsheim H. ein.
Auch aus diesem Heim entfernte sich B. mehrfach unerlaubt, zuletzt
am 23. Juni 2010. Während einer dieser Abwesenheiten mandatierte
B. offenbar selbständig die Rechtsanwältin A. [...]. B. weigerte sich
nach dem 23. Juni 2010, in das Heim H. zurückzukehren. Ein mit
Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2009 angeordneter Obhutsent-
zug wurde bereits mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde V. vom
2010 Obergericht 26
8. Februar 2010 wieder aufgehoben, so dass das Obhutsrecht derzeit
bei der sorgeberechtigten Kindsmutter liegt.
[...]
1.3.
Am 21. Juli 2010 fand eine Not-Standortbestimmung statt, an
welcher B., seine Mutter, sein Vater mit dessen Partnerin, die Kinds-
beiständin X., Rechtsanwältin A. und ein von ihr beauftragter Fami-
liencoach, der Lebenspartner der Schwester von B. und zwei Vertre-
ter des Heimes H., jedoch keine Vertretung der Vormundschaftsbe-
hörde V. teilnahmen. Gemäss Protokoll sprach sich dabei die Kinds-
mutter für die Einweisung in eine "Beobachtungsstation" aus und die
Beiständin hielt eine Fortführung des Aufenthalts im Heim H. für
ideal, schlug aber den Eintritt in eine offene Beobachtungsstation
vor, welche eine genaue Abklärung machen könne. Schliesslich
wurde aber "beschlossen", dass B. gemäss seinem eigenen Wunsch
unter Vorbehalt der "Bewilligung" der Vormundschaftsbehörde zu
einer Pflegefamilie stossen solle, wobei er bis zum 18. August 2010
bei seiner Schwester und deren Lebenspartner leben solle, wo er sich
offenbar schon vor dem Gespräch aufgehalten hatte.
[In der Folge wurde der Vormundschaftsbehörde mit separaten
Eingaben je von der Kindsbeiständin und der vom Jugendlichen B.
mandatierten Anwältin beantragt, B. in eine sozialpädagogische Pfle-
gefamilie zu platzieren, welche eine von der Anwältin beauftragte
Organisation vermittelt hatte.]
1.5.
[Mit Beschluss vom 9. August 2010 lehnte der Gemeinderat V.
die Kostengutsprache für die Platzierung in der vorgeschlagenen
Pflegefamilie ab. Es werde erwartet, dass B. in das Heim H. zurück-
kehre.]
Gemäss der auf dem Beschluss aufgeführten Rechtsmittelbeleh-
rung konnte dagegen innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde ge-
führt werden.
2010 Zivilrecht 27
2.
2.1.
Gegen diesen Beschluss erhob B., vertreten durch Rechtsanwäl-
tin A., mit Eingabe vom 13. September 2010 Beschwerde an das
Bezirksamt Y. [...].
2.2.
[Mit Beschluss 24. September 2010 trat das Bezirksamt Y. auf
die Beschwerde nicht ein.]
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ge-
meinderat V. habe den angefochtenen Beschluss in seiner Funktion
als kommunale Vormundschaftsbehörde erlassen. Daher habe dieser
Beschluss mit Vormundschaftsbeschwerde gemäss Art. 420 Abs. 2
ZGB innert einer Frist von zehn Tagen angefochten werden können.
[...] Die zehntägige Beschwerdefrist habe demnach am 31. August
2010 geendet und die Beschwerdeerhebung mit Postaufgabe am 13.
September 2010 sei verspätet erfolgt. Die beschwerdeführende
Anwältin hätte bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, dass es sich
um eine vormundschaftliche Angelegenheit handle und die entspre-
chende Beschwerdefrist von zehn Tagen gelte, weshalb sie sie sich
nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung berufen könne. [...]
3.
3.1.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwältin A., mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 fristgerecht Be-
schwerde an die Kammer für Vormundschaftswesen [...]
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Streitge-
genstand sei weder ein Obhutsentzug noch eine behördlich vorge-
nommene Platzierung. Es handle sich nicht um eine vormundschaft-
liche Massnahme, sondern die Gemeinde habe im Rahmen ihrer für-
sorgerischen Aufgaben Kostengutsprache für den das Heim H. erteilt
bzw. mit Beschluss vom 9. August 2010 die Kostengutsprache für ei-
ne andere Platzierung abgelehnt. Deshalb gelte nicht die vormund-
schaftsrechtliche Beschwerdefrist.
[...]
2010 Obergericht 28
Aus den Erwägungen
1.
Im vorliegenden Verfahren geht es in der Sache um den Wunsch
des minderjährigen Beschwerdeführers B., in einer Pflegefamilie zu
leben.
1.1
Nach der Konzeption des schweizerischen Zivilgesetzbuches
bestimmen grundsätzlich Minderjährige ihren Aufenthaltsort nicht
selbst, sondern darüber entscheiden die sorgeberechtigten Eltern; die-
ses Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Kern des sogenannten Ob-
hutsrechts gemäss Art. 301 Abs. 3 ZGB, welches wiederum einen
Teil der elterlichen Sorge darstellt (vgl. BGE 136 III 353, E. 3.2.).
1.2.
Die Vormundschaftsbehörde hat die elterliche Obhut allerdings
aufzuheben, wenn einer Kindsgefährdung nicht anders begegnet wer-
den kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diesfalls verlieren die sorgeberech-
tigten Eltern ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht und dieses wird neu
von der Vormundschaftsbehörde wahrgenommen - diese platziert das
Kind an einem geeigneten Ort. Die gleiche Anordnung trifft die Vor-
mundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern des Kindes, wenn
das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes
im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den
Umständen nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 2
ZGB).
1.3.
Eine Platzierung eines Minderjährigen in eine Pflegefamilie
kann damit rechtlich auf zwei verschiedene Arten erfolgen.
Bei einer massgeblichen Kindsgefährdung entzieht die Vor-
mundschaftsbehörde sofern notwendig den Kindseltern die Obhut
und nimmt die Platzierung vor. Die Platzierung ist dann eine mit an-
fechtbarem Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Kin-
desschutzmassnahme. Die Beschwerdefrist richtet sich entsprechend
nach dem Kindesschutzrecht des ZGB und beträgt gemäss Art. 420
Abs. 2 ZGB zehn Tage. Kosten von Kindesschutzmassnahmen sind
gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB Unterhaltskosten, welche grundsätzlich
2010 Zivilrecht 29
von den Eltern zu tragen sind. Soweit die Kosten von rechtswirksam
angeordneten Kindesschutzmassnahmen allerdings nicht gedeckt
sind, hat die zuständige Fürsorgebehörde dafür aufzukommen (vgl.
BGE 135 V 134). Für den Leistungserbringer im Rahmen von Kin-
desschutzmassnahmen ist die Bezahlung damit sichergestellt, sobald
die Massnahmen von der Vormundschaftsbehörde rechtswirksam an-
geordnet sind.
Die sorgeberechtigten Eltern können ihr minderjähriges Kind in
Ausübung ihres Obhutsrechts aber auch selbst in eine Pflegefamilie
platzieren. Es handelt sich dann nicht um eine Kindesschutzmassnah-
me, sondern um einen autonomen Entscheid der Eltern im Rahmen
der elterlichen Sorge; die Vormundschaftsbehörde wirkt an der Plat-
zierung an sich nicht mit. Häufig werden die platzierenden Eltern
aber trotzdem auf die Mitwirkung der Behörden angewiesen sein,
wenn sie die Platzierung nicht aus eigenen Mitteln zu finanzieren
vermögen respektive der Leistungserbringer (d.h. die Pflegefamilie
oder die Organisation, welche die Pflegeplätze vermittelt) die Sicher-
stellung der Finanzierung verlangt. In diesem Fall sind die Eltern auf
eine Kostengutsprache der zuständigen Fürsorgebehörde angewiesen
und müssen zur Sicherstellung der Finanzierung bei dieser Behörde
ein entsprechendes Gesuch stellen. Die einschlägige Bestimmung im
Kanton Aargau dazu ist § 9 Abs. 2 SPV, wonach das Gesuch um
Kostengutsprache durch die Hilfe suchende Person durch eine
bevollmächtigte Vertretung vor Inanspruchnahme der entsprechen-
den Leistung zu stellen ist. Der Entscheid über dieses Gesuch kann
gemäss § 58 Abs. 3 SPG innert 30 Tagen angefochten werden.
1.4.
Der Gemeinderat ist im Kanton Aargau sowohl Vormund-
schaftsbehörde (§ 59 Abs. 1 EG ZGB) als auch Fürsorgebehörde
(§ 44 Abs. 1 und 2 SPG). Der Gemeinderat kann sich bei einer Plat-
zierung eines Minderjährigen in eine Pflegefamilie damit entweder in
seiner Funktion als Vormundschaftsoder in seiner Funktion als Für-
sorgebehörde damit befassen. Im ersten Fall nimmt er bei einem be-
stehenden neu angeordneten Obhutsentzug die Platzierung sel-
ber vor, im zweiten Fall nimmt er auf Gesuch des platzierenden ge-
setzlichen Vertreters des Kindes (Sorgerechtsinhaber Vormund)
2010 Obergericht 30
bloss eine Kostengutsprache vor. Erste Beschwerdeinstanz ist in bei-
den Fällen das Bezirksamt (§ 2 Abs. 2 lit. a EG ZGB und § 58 Abs. 3
SPG).
1.5.
Im vorliegenden Fall macht die Vorinstanz geltend, der Be-
schluss des Gemeinderats V. vom 9. August 2010 sei in dessen Funk-
tion als Vormundschaftsbehörde erfolgt, womit eine Beschwerdefrist
von zehn Tagen gelten würde, welche mit der Beschwerde vom
13. September 2010 nicht eingehalten worden wäre, während die von
B. mandatierte Rechtsanwältin geltend macht, der Gemeinderat habe
den Beschluss in seiner Funktion als Fürsorgebehörde getroffen, wo-
mit die einschlägige Beschwerdefrist von 30 Tagen eingehalten sei.
Würde die in der vorliegenden Beschwerde vertretene Auffassung
zutreffen, wäre die Kammer für Vormundschaftswesen für deren Be-
handlung nicht zuständig, denn für Beschwerden gegen Entscheide
des Bezirksamts in Fürsorgesachen ist gemäss § 58 Abs. 2 SPG das
Verwaltungsgericht zuständig.
1.6.
Es handelt sich im vorliegenden Verfahren allerdings offensicht-
lich um eine kindesschutzrechtliche und nicht um eine sozialhilfe-
rechtliche Angelegenheit. Es ist nicht die sorgeberechtigte Kindsmut-
ter, welche B. in einer Pflegefamilie platzieren möchte und zu die-
sem Zweck ein Gesuch um Kostengutsprache an den Gemeinderat
gerichtet hätte. Mit Schreiben an die Vormundschaftsbehörde V. vom
20. Juli 2010 beantragte sie selbst einen Obhutsentzug. Gemäss Pro-
tokoll der Not-Standortbestimmung vom 21. Juli 2010 befürwortete
die Kindsmutter die Einweisung in eine Beobachtungsstation.
Schliesslich liegt weder eine Anmeldung ein von der Kindsmut-
ter abgeschlossener Pflegevertrag für die Platzierung in eine Pflegfa-
milie noch ein Gesuch von ihr um Kostengutsprache zu diesem
Zweck vor. In der vorliegenden Beschwerde wird auf S. 2 selbst aus-
geführt, die Mutter unternehme ihrerseits keine eigenen Schritte für
die Umsetzung der geforderten Platzierung in eine Pflegfamilie.
Die Eingaben an den Gemeinderat, mit welcher die Platzierung
in eine Pflegefamilie anbegehrt wurden, stammten vielmehr einer-
seits von der Kindsbeiständin und andererseits von Rechtsanwältin
2010 Zivilrecht 31
A., welche nach eigenen Angaben nur von B., nicht aber von der
sorgeberechtigten Kindmutter mandatiert ist, so dass sie nicht als ihre
bevollmächtigte Vertreterin ein Gesuch um Kostengutsprache stellen
konnte. Nach Treu und Glauben können die Anträge in den Eingaben
an den Gemeinderat V. von der Kindsbeiständin vom 5. August 2010
sowie der Rechtsanwältin A. vom 9. Juli 2010 und vom 12. August
2010 nur als im Sinne von Gefährdungsmeldungen erfolgte Begehren
auf Kindesschutzmassnahmen verstanden werden. Es ging offen-
sichtlich nicht darum, bloss die Finanzierung einer von der sorge-
und obhutsberechtigten Mutter eingeleiteten Platzierung sicherzustel-
len, sondern der Gemeinderat V. hätte nach dem Sinn dieser Einga-
ben als Vormundschaftsbehörde anstelle der Kindsmutter für die
Platzierung besorgt sein sollen, was, wenn auch nicht explizit be-
antragt, einen Obhutsentzug bedingt hätte. In der Eingabe der Kinds-
beiständin vom 5. August 2010 wird auf S. 2 sogar ausdrücklich be-
richtet, die Kindsmutter habe sich gegen eine Platzierung in der
Pflegefamilie ausgesprochen.
1.7.
Damit ist offensichtlich, dass sich die Anträge der Kindsbeistän-
din und von Rechtsanwältin A. an den Gemeinderat als Vormund-
schaftsbehörde richteten und dieser seinen Beschluss vom 9. August
2010 auch als Vormundschaftsund nicht als Sozialhilfebehörde
gefällt hat. Eine Beschwerde dagegen wäre daher innert der zehntägi-
gen Frist von Art. 420 Abs. 2 ZGB zu erheben gewesen und die
Beschwerde an das Bezirksamt erfolgte verspätet.
1.8.
Richtigerweise hat die Vorinstanz auch die Frage geprüft, ob der
rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die falsche Rechts-
mittelbelehrung auf dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde V.
vom 9. August 2010 vertrauen durfte. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit
der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender
Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Rechtsuchende ge-
niessen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bezie-
hungsweise ihren Rechtsvertreter allein schon durch die Konsultie-
rung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dage-
2010 Obergericht 32
gen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch
die einschlägige Rechtsprechung Literatur nachgeschlagen wird
(BGE 134 I 199, E. 1.3.1. mit Hinweisen). Für die vom Beschwerde-
führer mandatierte Rechtsanwältin hätte bei gebührender Aufmerk-
samkeit ersichtlich sein müssen, dass es sich vorliegend um eine
vormundschaftliche Angelegenheit handelte und die Dauer der Be-
schwerdefrist von zehn Tagen wäre mit einem Blick in das ZGB
erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf
die falsche Rechtsmittelbelehrung berufen.
1.9.
Die Vorinstanz ist damit zu Recht nicht auf die verspätet einge-
reichte Beschwerde eingetreten.
2.
2.1.
Damit kann es aber nicht sein Bewenden haben. Die Kammer
für Vormundschaftswesen des Obergerichts ist nicht nur Beschwer-
deinstanz, sondern gemäss § 59 Abs. 4 EG ZGB auch zweit-
instanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde. Sie hat in dieser
Funktion die sachrichtige Anwendung des Vormundschaftsund Kin-
desrechts durch die ihrer Aufsicht unterstehenden vormundschaftli-
chen Behörden und Organe durchzusetzen. In den vorliegenden Ak-
ten finden sich zahlreiche Hinweise, welche die Prüfung und allfäl-
lige Anordnung eines Obhutsentzugs nahelegen. Die Vormund-
schaftsbehörde V. hat jedoch mit Beschluss vom 8. Februar 2010 auf
Antrag der Beiständin in einer Eingabe vom 30. Januar 2010 hin
einen bereits bestehenden Obhutsentzug wieder aufgehoben und seit-
her soweit ersichtlich den neuerlichen Entzug der Obhut nicht ge-
prüft, und dies, obwohl die sorgeberechtigte Kindsmutter mit Einga-
be vom 20. Juli 2010 selber einen Antrag auf Obhutsentzug gestellt
hat.
2.2.
In Laienkreisen bis weit hinein in Bereiche des professionellen
Sozialwesens ist die Ansicht verbreitet, dass bei Einverständnis der
sorgeberechtigten Eltern mit einer Platzierung gestützt auf das in
Art. 307 Abs. 1 ZGB festgehaltene Subsidiaritätsprinzip kein Ob-
hutsentzug angezeigt sei. Dass dies in dieser allgemeinen Form nicht
2010 Zivilrecht 33
zutrifft, lässt sich bereits aus Art. 310 Abs. 2 ZGB ersehen, wonach
unter Umständen ein Obhutsentzug sogar auf Begehren der Eltern zu
erfolgen hat. Gemäss CHRISTOPH HÄFELI ist nur aber immerhin - auf einen Obhutsentzug zu verzichten, wenn Eltern und Kind mit der
Platzierung einverstanden sind die Eltern über die Platzierung
entscheiden und das Kind gehorcht. Sind entweder Kind Eltern
mit der Platzierung nicht einverstanden, ist auch nach seiner Ansicht
die Obhut aufzuheben (Wegleitung für vormundschaftliche Organe,
4. Aufl. 2005, S. 149).
Aus Art. 310 ZGB ergibt sich hingegen, dass grundsätzlich jede
vormundschaftsrechtliche Platzierung mit einem Obhutsentzug ver-
bunden ist. Im Wortlaut des ZGB findet sich der Begriff der "Platzie-
rung" überhaupt nicht, sondern in Art. 310 ZGB wird unter dem
Randtitel "Aufhebung der elterlichen Obhut" festgehalten, die Vor-
mundschaftsbehörde habe unter bestimmten Umständen das Kind
den Eltern "wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubrin-
gen". Daraus ergibt sich, dass im Kindesschutzrecht der Obhutsent-
zug und die Platzierung bloss zwei Seiten desselben Vorgangs sind.
Mit dem Obhutsentzug wird den sorgeberechtigten Eltern im Wesent-
lichen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind entzogen,
welches auf die Vormundschaftsbehörde übergeht, und mit der Plat-
zierung übt die Vormundschaftsbehörde dieses Recht aus. Ein Ob-
hutsentzug ohne Platzierung ist ebenso sinnlos wie eine kindes-
schutzrechtliche Platzierung einen Obhutsentzug voraussetzt.
2.3.
Selbstverständlich kann aber eine Platzierung nicht nur durch
die Vormundschaftsbehörde, sondern bei bestehendem Obhutsrecht
auch durch die Eltern erfolgen. Wie oben in Erwägung 1.3. ausge-
führt, hat die Vormundschaftsbehörde damit als solche rechtlich
nichts zu tun, weshalb es dann auch nicht zu einem Obhutsentzug
kommt. Es handelt sich dann nicht um eine Kindesschutzmassnahme,
sondern um einen autonomen Entscheid der sorgeberechtigten Eltern.
Die Abgrenzung kann in der Praxis im Einzelfall aber schwierig sein,
da oft wie derzeit noch im Kanton Aargau die Gemeindebehörden
sowohl als Vormundschaftsbehörde für die hoheitliche Anordnung
von Kindsschutzmassnahmen als auch als Fürsorgebehörde für die
2010 Obergericht 34
materielle und immaterielle Hilfe zuständig sind. Gemäss dem be-
reits erwähnten Subsidiaritätsprinzip nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft
die Vormundschaftsbehörde nur Kindesschutzmassnahmen, wenn die
sorgeberechtigten Eltern nicht selber die Kindsgefährdung abwen-
den. Sofern daher die sorgeberechtigten Eltern eine bestehende
Kindsgefährdung selbständig erkennen, darauf mit einer angemesse-
nen Platzierung des Kindes reagieren und sich im Wesentlichen nur
noch zur Sicherstellung der Finanzierung mit dem Gesuch um
Kostengutsprache an die Gemeinde wenden, braucht die Gemeinde
als Kindesschutzbehörde nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht mehr
tätig zu werden und keinen Obhutsentzug anzuordnen. Auch wenn
die sorgeberechtigten Eltern eine Kindsgefährdung erkennen, sich zu
ihrer Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen Lösung
des Problems an die Gemeinde wenden und diese zum Beispiel einen
Pflegplatz vermittelt, sind die Eltern grundsätzlich noch die treibende
Kraft bei der Beseitigung der Kindsgefährdung, welche letztlich mit
Hilfe der Behörden über eine Platzierung selbständig entscheiden, so
dass ein Eingreifen der Vormundschaftsbehörde mit einem Obhuts-
entzug nicht notwendig erscheint (zur weiteren Unterstützung der
Eltern und des Kindes kann vormundschaftsrechtlich allenfalls eine
Beistandschaft errichtet werden). Sofern allerdings die Vormund-
schaftsbehörden auf Grund einer Gefährdungsmeldung Dritter tätig
werden, die Eltern nicht aktiv an der Beseitigung der Kindswohlsge-
fährdung mitwirken, sondern bloss passiv die von der Vormund-
schaftsbehörde in die Wege geleitete Platzierung akzeptieren und
sich mit einer blossen Einverständniserklärung darin fügen, ohne sel-
ber diese Lösung angestrebt zu haben, kann nach Auffassung der
Kammer für Vormundschaftswesen nicht davon die Rede sein, dass
die Eltern im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Kindsgefährdung
selber abgewendet hätten. Entsprechend ist in diesen Fällen der
Kindsgefährdung unabhängig vom Vorliegen des Einverständnisses
der Eltern mit einem Obhutsentzug und einer vormundschaftsrechtli-
chen Platzierung zu begegnen.
2.4.
Selbstverständlich ist es auch in den letztgenannten Fällen psy-
chologisch und für den weiteren Verlauf der Massnahme wichtig,
2010 Zivilrecht 35
dass die Behörden die Kindseltern von der Notwendigkeit der Plat-
zierung zu überzeugen versuchen. Bloss wird es nach der hier ver-
tretenen Auffassung der Sache nicht gerecht, das Einverständnis an-
sonsten passiv bleibender Eltern mit dem Verzicht auf einen Obhuts-
entzug zu "belohnen". Da mit dem Verzicht auf den Obhutsentzug
die Platzierung nämlich keinen kindesschutzrechtlichen Charakter
mehr hat, gehen damit grundsätzlich auch die kindesschutzrechtli-
chen Verfahrensgarantien verloren. So ist bei einer formell von den
Kindseltern angeordneten Platzierung mit blosser Kostengutsprache
der Behörden Art. 314 Ziff. 1 ZGB, wonach das Kind von der Vor-
mundschaftsbehörde in der Regel anzuhören ist, nicht anwendbar,
was sich nur rechtfertigt, wenn die Platzierung effektiv von den
Eltern ausgeht. Auch wird den Eltern die Möglichkeit genommen,
die Platzierung mittels Beschwerde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB von
der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde überprüfen lassen zu kön-
nen. Wenn die Behörde die Platzierung für unumgänglich hält und
vorantreibt, auf Grund des Einverständnisses der passiven Eltern
aber auf einen Obhutsentzug verzichtet, sich jedoch offen insge-
heim vorbehält, die Platzierung bei einem Abbruch durch die Eltern
mittels sofortigem Obhutsentzug aufrechtzuerhalten, so wird den El-
tern entgegen Treu und Glauben eine Entscheidautonomie vorgespie-
gelt, welche diese gar nicht haben, denn die Vormundschaftsbehörde
wird in einem solchen Fall die Platzierung so so durchsetzen.
Ein Einverständnis der Eltern beruht dann unter Umständen auch
nicht mehr auf ihrem freien Willen, sondern sie erklären sich mög-
licherweise sogar wider Willen einverstanden, bloss um einen als
stigmatisierend empfundenen Obhutsentzug zu vermeiden.
2.5.
Zusammenfassend kann nach Ansicht der Kammer für Vor-
mundschaftswesen auf einen Obhutsentzug nur verzichtet werden,
wenn die sorgeberechtigten Eltern aktiv auf die Platzierung hinge-
wirkt haben. Ein bloss passives Einverständnis hingegen lässt die
Notwendigkeit eines Obhutsentzugs nicht dahinfallen. Ein gewisser
Ermessensspielraum lässt sich in dieser Frage nicht vermeiden, doch
werden sich auch viele Fälle klar unter diesen Kriterien einordnen
lassen.
2010 Obergericht 36
3.
[...]
3.2.
Gemäss der Eingabe der Kindsbeiständin an die Vormund-
schaftsbehörde V. vom 5. August 2010 (letzter Absatz auf S. 2) habe
sich die Kindsmutter geäussert, dass sie nicht länger Verantwortung
übernehmen möchte für Platzierungen von B.. Es befindet sich im
Übrigen eine Eingabe der Mutter an die Vormundschaftsbehörde
vom 20. Juli 2010 bei den Akten, mit welcher sie selber den Entzug
der Obhut über B. beantragt. Rechtsanwältin A. führt in der Be-
schwerde an das Bezirksamt vom 13. September 2010 aus, schon im
frühen Kindesalter bald nach der Scheidung der Kindseltern sei die
Kindsmutter mit der Erziehung und Pflege der Kinder überfordert
gewesen. Persönliche Probleme der Mutter einerseits, insbesondere
die Alkoholsuchtproblematik und der häufige Partnerund Wohnorts-
wechsel, und Probleme von B. wie Legasthenie und ADHS anderer-
seits hätten dazu geführt, dass dieser schon seit früher Kindheit meist
in Institutionen untergebracht gewesen sei. Gemäss Aktennotiz des
Bezirksamts Y. vom 16. September 2010 habe Rechtsanwältin A. in
einem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter des Bezirksamts
unter anderem ausgeführt, die Kindsmutter sei lediglich eine Mario-
nette, die das befürworte, was man ihr sage. Faktisch sei das Heim
H. in dieser Sache federführend und nicht die Kindsmutter die
Beiständin. In der vorliegend zu behandelnden Beschwerde führt
Rechtsanwältin A. auf S. 6 aus, der Beschwerdeführer sei schon seit
Jahren damit konfrontiert, dass formell nach wie vor seine Mutter als
Inhaberin der elterlichen Sorge Entscheidträgerin, faktisch aber zur
Pflege und Erziehung nicht fähig sei, was dazu führe, dass die Vor-
mundschaftsbehörde faktisch Entscheidungen fälle, formell aber
nicht Entscheidungsträger sei und nicht in der Verantwortung stehe.
Der Beschwerdeführer werde damit zum Spielball gemacht in einem
Schwarz-Peter-Spiel in Bezug auf die Verantwortung, eine im
Kindeswohl liegende Entscheidung in Bezug auf den Aufenthalt des
Beschwerdeführers zu treffen. Die Beiständin ihrerseits bemühe sich
zwar um eine im Kindeswohl liegende Lösung, habe aber keine Ent-
scheidungskompetenzen.
2010 Zivilrecht 37
3.3
Zusammenfassend ergibt sich damit aus den Akten, dass die
Kindsmutter selber einen Antrag auf Obhutsentzug gestellt hat und
gemäss den Angaben der Kindsbeiständin geäussert hat, sie wolle
keine Verantwortung für die Platzierungen von B. mehr übernehmen
und die vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwältin A. gel-
tend macht, schon bisher seien die Entscheidungen hinsichtlich des
Aufenthaltsorts von B. faktisch nicht von der sorgeberechtigten
Kindsmutter getroffen worden.
3.4
Die Vormundschaftsbehörde V. wird damit auf Grund des An-
trags der Mutter aber auch von Amtes wegen darüber beschliessen
müssen, ob der Kindsmutter die Obhut über B. entzogen wird. Bei
einem Obhutsentzug wird sie gleichzeitig über die Platzierung von B.
entscheiden müssen. Ein Obhutsentzug ist anzuordnen, wenn eine
Kindsgefährdung vorliegt, welche die sorgeberechtigten Eltern nicht
beseitigen und sich auch nicht mit milderen Kindesschutzmassnah-
men beheben lässt.
3.5.
Vorliegend ist es soweit ersichtlich unumstritten, dass B. nicht
ohne Kindswohlsgefährdung bei seiner Mutter leben kann. Als er das
Heim H. ohne Erlaubnis verliess, wurde er jeweils sogar polizeilich
ausgeschrieben. Die Kindsmutter hat offenbar selber erklärt, die Ver-
antwortung für die Platzierung von B. nicht mehr übernehmen zu
können. Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwältin A. hat die
Kindsmutter im Übrigen schon bisher sich nicht selber aktiv um eine
kindgerechte Platzierung von B. gekümmert, sondern sich lediglich
passiv in das von der Beiständin dem Heim vorgegebene Vorge-
hen gefügt. Falls dies zutrifft, hätte schon früher die Obhut entzogen
beziehungsweise auf eine Wiedererteilung der Obhut verzichtet wer-
den müssen, denn eine bloss passive Kooperation der sorgeberechtig-
ten Eltern mit den Behörden führt nicht dazu, dass von einem
Obhutsentzug abgesehen werden kann. Auf jeden Fall liegt heute
offenbar eine Kindsgefährdung vor, welche nach einer Platzierung
von B. verlangt, sei es in einem Heim in einer Pflegefamilie,
und die Mutter ist erklärtermassen nicht mehr willens in der
2010 Obergericht 38
Lage, die nötigen Entscheide hinsichtlich der anstehenden Platzie-
rung zu fällen, so dass ein Obhutsentzug angezeigt erscheint.
3.6.
Im vorliegenden Fall zeigt sich exemplarisch, welche Konse-
quenzen ein zu Unrecht auf Grund eines passiven Akzeptierens der
Platzierung durch die sorgeberechtigten Eltern unterlassener Obhuts-
entzug mit sich bringen kann. Formell bleiben die sorgeberechtigten
Elternträger Entscheidungsträger, während ihnen faktisch die Ent-
scheidung aber vorgegeben wird. Damit bleibt ein formeller Platzie-
rungsentscheid der Vormundschaftsbehörde aus, so dass dagegen
kein Rechtsmittel vorliegt. So konnte auch im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführer seine faktische Platzierung im Heim H. aus die-
sem Grund nicht anfechten. Im Übrigen hat die Vormundschafts-
behörde V. - da sie bisher keinen Obhutsentzug ausgesprochen und
damit auch keinen Platzierungsentscheid gefällt hat - den 16-jähri-
gen Beschwerdeführer B. soweit ersichtlich noch überhaupt nie zu
den zu treffenden und für ihn lebensprägenden Entscheidungen ange-
hört. An der Not-Standortbestimmung vom 21. Juli 2010, an welcher
unter anderem B., beide Kindseltern, die Beiständin, Rechtsanwältin
A. und Vertreter des Heims H. teilnahmen, und an welcher gemäss
Protokoll "Beschlüsse", unter anderem hinsichtlich der Platzierung
von B. in eine Pflegefamilie gefasst wurden, war die für rechtsgültige
Beschlüsse betreffend Kindesschutzmassnahmen allein zuständige
Vormundschaftsbehörde nicht vertreten [...].